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A3 21 31

Umweltschutz

Wallis · 2022-02-22 · Deutsch VS

A3 21 31 URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen X _________, Berufungskläger, gegen ADMINISTRATION COMMUNALE DE A _________, Vorinstanz, (Kehrichtbusse) Berufung gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021.

Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) informierte X _________ mit Schreiben vom 3. Februar 2021 darüber, dass ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde am 11. Dezember [2020] bei einer Routinekontrolle festgestellt habe, dass aus dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx recycelbarer Abfall ausgeladen und auf dem Boden deponiert worden sei. Ihm drohe infolge des Verstosses gegen das "réglement sur la gestion des déchets" der Gemeinde vom 9. November 2017 (homologiert durch den Staatsrat am 20. Dezember 2017; nachfolgend Abfallreglement) eine Busse und es werde ihm eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Am

11. Februar 2021 bezog X _________ per E-Mail-Nachricht Stellung. Mit Verfügung vom

22. März 2021 sprach die Gemeinde X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Die Gemeinde begründete ihren Entscheid mit dem "geschilderten Fall" (le cas décrit) gemäss dem Protokoll der Übertretung. B. Am 20. April 2021 erhob X _________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2021 und bat um Einsicht in die Akten. Die Gemeinde sandte ihm mit Schreiben vom 25. Mai 2021 das am 15. Januar 2021 erstellte Protokoll der Übertretung samt Foto zu. X _________ hielt mit Schreiben vom 22. Juni 2021 an seiner Einsprache fest und führte aus, die auf dem Foto dargestellten Kartonschachteln samt Inhalt seien nicht von ihm. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2021 ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und hielt an der Busse von Fr. 150.-- fest. Sie führte aus, ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde habe am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle "B _________" das Entladen und reglementwidrige Deponieren von grossen Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx festgestellt. C. X _________ reichte gegen den Einspracheentscheid am 20. September 2021, gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde, beim Staatsrat des Kantons Wallis «Rekurs» ein und beantragte die Aufhebung der verfügten Busse. Er führte aus, die Gemeinde könne keine Beweise vorlegen, dass der Abfall von ihm sei und er habe keinen Kontrolleur vor Ort angetroffen. D. Mit Schreiben vom 27. September 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten den «Rekurs» mangels Zuständigkeit ans Kantonsgericht.

- 3 - E. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe von X _________ (fortan: Berufungskläger) als Berufung entgegen und stellte sie am 29. September 2021 der Gemeinde zur Vernehmlassung zu. F. Die Gemeinde liess sich am 28. Oktober 2021 vernehmen und führte aus, sie halte an der verfügten Busse und den verfügten Kosten zu Lasten des Berufungsklägers fest. Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die Gemeinde führte aus, dass der Berufungskläger am

11. Dezember 2020 um 13:30 Uhr von einem Mitarbeiter der Gemeinde dabei überrascht worden sei, wie er zwei grosse Kartonschachteln neben dem dafür vorgesehenen Sammelbehälter abgestellt habe. Nachdem der Fahrzeughalter ermittelt worden sei, habe man am 15. Januar 2021 ein Protokoll der Übertretung erstellt. Es sei üblich, dass die vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde bei Verstössen die Kontrollschildnummer der betroffenen Person notieren und anschliessend ein Protokoll anfertigen würden. Die Person, welche die Übertretung begangen habe, sei im Besitz des Fahrzeugs des Berufungsklägers gewesen und Letztgenannter habe den Namen der Person, welche im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei, nicht mitgeteilt. Die Gemeinde habe deshalb nach gutem Glauben davon ausgehen können, dass es sich bei der fehlbaren Person um den Berufungskläger selbst gehandelt habe. G. Der Berufungskläger liess sich am 17. November 2021 vernehmen. Er führte aus, er habe am besagten Tag keinen Beamten vor Ort gesehen und machte geltend, die Gemeinde habe keine Beweise vorgelegt, welche ihn als Täter identifizieren würden. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 nahm die Gemeinde Stellung und legte die Vereidigung des Mitarbeiters, welcher das Protokoll der Übertretung erstellt hatte, zu den Akten. Die Gemeinde führte aus, dass sie sich entschieden habe, keine Video- überwachung bei den Entsorgungsstellen einzurichten. Die Feststellung der Kontrol- lschild-Nummern sei ein Mittel der Identitätsfeststellung. Falls der Berufungskläger am besagten Tag nicht im Besitz seines Fahrzeugs gewesen sei, werde er aufgefordert, die Identität der betroffenen Person bekanntzugeben. Die Stellungnahme der Gemeinde samt Akten wurden dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 zugestellt. I. Der Berufungskläger reichte am 19. Januar 2022 eine Stellungnahme ein und führte aus, es würden nach wie vor die Beweise fehlen, welche ihn als Täter identifizieren bzw. bei der Begehung einer Straftat zeigen würden. Die beiden Kartonschachteln und deren Inhalt würden nicht von ihm stammen.

- 4 -

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht erstinstanzlich über kommunalrechtliche Übertretungen, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Die Gemeinde A _________ kennt in Art. 34 Abs. 1 des Abfallreglements die Bestimmung, wonach der «Conseil municipal» über eine Übertretung des entsprechenden Reglements befindet. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 3. September 2021 betreffend Verstoss gegen das kommunale Abfallreglement ist demnach mit Berufung anfechtbar.

E. 1.1 Die auferlegte Busse gegen den Berufungskläger beträgt Fr. 150.--, weshalb das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 34j Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 34l VVRG). Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt wurde, ist er zur Berufung legitimiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG).

E. 1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der Bestimmungen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom

22. Juni 2021 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „En application des articles 4 et

E. 1.3 Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3). Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Berufungsklägers erfüllt die formellen Voraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid und ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 ff. StPO).

2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom

19. Januar 2022 mitgeteilt, es sei ihm ein Anliegen, vor Kantonsgericht zu erscheinen um gegebenenfalls seine Aussagen unter Eid zu wiederholen. Da der Berufungskläger, wie nachfolgend ausgeführt wird, vollumfänglich freizusprechen ist, verzichtet das Gericht vorliegend auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2).

3. Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Gemeinde hat am 28. Oktober die amtlichen Akten eingereicht und am 17. Dezember 2021 zusätzliche Dokumente hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

- 6 -

4. Der Berufungskläger bestreitet, gegen das Abfallreglement der Gemeinde verstossen zu haben. Er kritisiert im Wesentlichen, dass es keinen Beweis gebe, welcher die illegal deponierten Kartonschachteln ihm zuweise oder mit seinem Fahrzeug in Verbindung bringe. 4.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Unschuldsvermutung wird zudem durch Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) garantiert (BGE 142 IV 137 E. 9.2). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Das Gericht muss die beschuldigte Person freisprechen, wenn der Schuldbeweis misslungen ist. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; Esther Tophinke, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, Art. 10 N. 80 ff.); 4.2 Im Einspracheenetscheid vom 3. September 2021 wird, was den dem Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhalt angeht, auf das Protokoll der Übertretung (procès-verbal d'infraction) vom 15. Januar 2021 verwiesen (Beleg Nr. 11 der Gemeinde). Gemäss der internen Notiz vom 20. August 2021 (Beleg Nr. 10 der Gemeinde) des "service des travaux public" an den Gemeinderat hat ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle "B _________" das Entladen und reglementwidrige Deponieren von grossen Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx festgestellt. Auch hier wird als Beweismittel das von einem vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde erstellte Protokoll der Übertretung sowie ein Foto der entsorgten Kartonschachteln angeführt.

- 7 - 4.3 Das besagte Protokoll hält fest, es seien grosse Kartonschachteln auf dem Boden hinter der Entsorgungsstelle deponiert gewesen (Belege Nrn. 1 und 8 der Gemeinde). Der Zeitpunkt der Übertretung wird mit 11. Dezember 2020, 13:30 Uhr angegeben und als Ort wird die Entsorgungsstelle "B _________" genannt. Das Protokoll hält zudem die Kontrollschild-Nr. xxx fest sowie den Namen und die Adresse des Berufungsklägers. Dem Protokoll liegt ein Foto von zwei auf dem Boden stehenden Kartonschachteln bei; zu erkennen ist eine verschnürte Schachtel sowie eine offene Schachtel, welche Geschirr enthält. 4.4 Der Mitarbeiter der Gemeinde, welcher das Protokoll erstellt und unterzeichnet hat, führt in seinem Protokoll nicht aus, dass er persönlich am besagten 11. Dezember 2020 den Berufungskläger bei der reglementwidrigen Entsorgung von Kartonschachteln beobachtet hat. Das Protokoll ist zudem erst am 15. Januar 2021 erstellt worden, mehr als einen Monat nach dem angegebenen Zeitpunkt der Übertretung. Ob sich der Mitarbeiter nach mehr als einem Monat noch korrekt an die festgestellte Kontrollschild- Nr. erinnert hat, ist fraglich. Überdies geht aus der im Beleg Nr. 1 enthaltenen E-Mail Nachricht hervor, dass die Gemeinde erst am 28. Januar 2021 anhand des Kontrollschildes die Identität des Berufungsklägers ermittelt hat; das Protokoll muss somit nach dem 15. Januar 2021 mit dem Namen und der Adresse des Berufungsklägers ergänzt worden sein. Die Unterschrift in schwarzer Tinte statt blauer wie im übrigen Protokoll lässt ebenfalls auf eine nach dem 15. Januar 2021 erfolgte Ergänzung des Protokolls schliessen. Auf dem beigelegten Foto ist weder der Berufungskläger noch sein Fahrzeug zu sehen (vgl. das Urteil A3 20 34 vom 26. Februar 2021 S. 5). Es sind darauf auch keine anderen Hinweise erkennbar, dass die abgestellten Kartonschachteln dem Berufungskläger gehört hätten, wie z.B. Etiketten mit seiner Empfängeradresse (vgl. das Urteil A3 15 18 vom 16. Dezember 2016 S. 9). Aus dem Protokoll und dem Foto geht nach dem Gesagten einzig hervor, dass der Mitarbeiter der Gemeinde am besagten

11. Dezember 2020 die am Boden deponierten Kartonschachteln sowie die Kontrollschild-Nr. des Fahrzeugs des Berufungsklägers registriert hat. Die Ausführungen der Gemeinde im Einspracheentscheid sowie im vorliegenden Berufungsverfahren, ihr Mitarbeiter habe das Entladen von Abfall aus dem Fahrzeug des Berufungsklägers beobachtet bzw. den Berufungskläger am 11. Dezember 2020 bei der reglementwidrigen Abfallentsorgung überrascht, widersprechen dem Protokoll, in welchem keine persönlichen Beobachtungen des Mitarbeiters beschrieben werden. Die Gemeinde ist von einem für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalt ausgegangen, obwohl sie aufgrund der Aktenlage daran hätte zweifeln müssen; damit verletzt der angefochtene

- 8 - Einspracheentscheid die Unschuldsvermutung. Soweit die Gemeinde dem Berufungs- kläger im vorliegenden Verfahren vorhält, die entsorgten Kartonschachteln seien ihm zuzurechnen, da er der Halter des bei der Entsorgungsstelle registrierten Fahrzeugs sei und nicht nachgewiesen habe, dass eine andere Person am besagten Tag sein Fahrzeug genutzt habe, verletzt diese Sichtweise ebenfalls die Unschuldsvermutung: Der Berufungskläger muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Gemeinde muss belegen, dass der Berufungskläger für die reglementwidrige Entsorgung verantwortlich gewesen ist. Diesen Schuldbeweis vermag die Gemeinde aus den genannten Gründen mit dem Protokoll vom 15. Januar 2021 und dem beigelegten Foto nicht zu erbringen.

E. 5 Das Urteil wird X _________ und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 22. Februar 2022

E. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.

E. 5.2 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 1 000.-- festgesetzt. Diese ist von der Gemeinde als unterliegende Partei zu tragen.

E. 5.3 Die Gemeinde hat in ihren Stellungsnahmen vom 28. Oktober 2021 und dem

17. Dezember 2021 jeweils Kosten zu Lasten des Berufungsklägers verfügt. Die Gemeinde ist im Berufungsverfahren nicht funktionell zuständig und damit nicht berechtigt, im Berufungsverfahren über Kosten zu entscheiden. In der Regel sind fehlerhafte Verwaltungsakte anfechtbar. Nichtigkeit wird erst angenommen,

- 9 - wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteil 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2). Die von der Gemeinde in ihren beiden Stellungnahmen verfügten Kosten von Fr. 300.-- bzw. Fr. 450.-- entfalten daher keinerlei Rechtswirkung.

E. 5.4 Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 1737).

E. 5.5 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger hat eine Berufung eingereicht, welche zwei Seiten umfasst sowie zwei weitere kurze Stellungnahmen. Der Aufwand ist insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger einzig einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen, welcher von der Gemeinde zu tragen ist.

- 10 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. X _________ wird vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde A _________ freigesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden der Gemeinde A _________ auferlegt. 4. Die Gemeinde A _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.--.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A3 21 31

URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,

in Sachen

X _________, Berufungskläger,

gegen

ADMINISTRATION COMMUNALE DE A _________, Vorinstanz,

(Kehrichtbusse) Berufung gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) informierte X _________ mit Schreiben vom 3. Februar 2021 darüber, dass ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde am 11. Dezember [2020] bei einer Routinekontrolle festgestellt habe, dass aus dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx recycelbarer Abfall ausgeladen und auf dem Boden deponiert worden sei. Ihm drohe infolge des Verstosses gegen das "réglement sur la gestion des déchets" der Gemeinde vom 9. November 2017 (homologiert durch den Staatsrat am 20. Dezember 2017; nachfolgend Abfallreglement) eine Busse und es werde ihm eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Am

11. Februar 2021 bezog X _________ per E-Mail-Nachricht Stellung. Mit Verfügung vom

22. März 2021 sprach die Gemeinde X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Die Gemeinde begründete ihren Entscheid mit dem "geschilderten Fall" (le cas décrit) gemäss dem Protokoll der Übertretung. B. Am 20. April 2021 erhob X _________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2021 und bat um Einsicht in die Akten. Die Gemeinde sandte ihm mit Schreiben vom 25. Mai 2021 das am 15. Januar 2021 erstellte Protokoll der Übertretung samt Foto zu. X _________ hielt mit Schreiben vom 22. Juni 2021 an seiner Einsprache fest und führte aus, die auf dem Foto dargestellten Kartonschachteln samt Inhalt seien nicht von ihm. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2021 ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und hielt an der Busse von Fr. 150.-- fest. Sie führte aus, ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde habe am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle "B _________" das Entladen und reglementwidrige Deponieren von grossen Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx festgestellt. C. X _________ reichte gegen den Einspracheentscheid am 20. September 2021, gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde, beim Staatsrat des Kantons Wallis «Rekurs» ein und beantragte die Aufhebung der verfügten Busse. Er führte aus, die Gemeinde könne keine Beweise vorlegen, dass der Abfall von ihm sei und er habe keinen Kontrolleur vor Ort angetroffen. D. Mit Schreiben vom 27. September 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten den «Rekurs» mangels Zuständigkeit ans Kantonsgericht.

- 3 - E. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe von X _________ (fortan: Berufungskläger) als Berufung entgegen und stellte sie am 29. September 2021 der Gemeinde zur Vernehmlassung zu. F. Die Gemeinde liess sich am 28. Oktober 2021 vernehmen und führte aus, sie halte an der verfügten Busse und den verfügten Kosten zu Lasten des Berufungsklägers fest. Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die Gemeinde führte aus, dass der Berufungskläger am

11. Dezember 2020 um 13:30 Uhr von einem Mitarbeiter der Gemeinde dabei überrascht worden sei, wie er zwei grosse Kartonschachteln neben dem dafür vorgesehenen Sammelbehälter abgestellt habe. Nachdem der Fahrzeughalter ermittelt worden sei, habe man am 15. Januar 2021 ein Protokoll der Übertretung erstellt. Es sei üblich, dass die vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde bei Verstössen die Kontrollschildnummer der betroffenen Person notieren und anschliessend ein Protokoll anfertigen würden. Die Person, welche die Übertretung begangen habe, sei im Besitz des Fahrzeugs des Berufungsklägers gewesen und Letztgenannter habe den Namen der Person, welche im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei, nicht mitgeteilt. Die Gemeinde habe deshalb nach gutem Glauben davon ausgehen können, dass es sich bei der fehlbaren Person um den Berufungskläger selbst gehandelt habe. G. Der Berufungskläger liess sich am 17. November 2021 vernehmen. Er führte aus, er habe am besagten Tag keinen Beamten vor Ort gesehen und machte geltend, die Gemeinde habe keine Beweise vorgelegt, welche ihn als Täter identifizieren würden. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 nahm die Gemeinde Stellung und legte die Vereidigung des Mitarbeiters, welcher das Protokoll der Übertretung erstellt hatte, zu den Akten. Die Gemeinde führte aus, dass sie sich entschieden habe, keine Video- überwachung bei den Entsorgungsstellen einzurichten. Die Feststellung der Kontrol- lschild-Nummern sei ein Mittel der Identitätsfeststellung. Falls der Berufungskläger am besagten Tag nicht im Besitz seines Fahrzeugs gewesen sei, werde er aufgefordert, die Identität der betroffenen Person bekanntzugeben. Die Stellungnahme der Gemeinde samt Akten wurden dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 zugestellt. I. Der Berufungskläger reichte am 19. Januar 2022 eine Stellungnahme ein und führte aus, es würden nach wie vor die Beweise fehlen, welche ihn als Täter identifizieren bzw. bei der Begehung einer Straftat zeigen würden. Die beiden Kartonschachteln und deren Inhalt würden nicht von ihm stammen.

- 4 - Erwägungen

1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht erstinstanzlich über kommunalrechtliche Übertretungen, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Die Gemeinde A _________ kennt in Art. 34 Abs. 1 des Abfallreglements die Bestimmung, wonach der «Conseil municipal» über eine Übertretung des entsprechenden Reglements befindet. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 3. September 2021 betreffend Verstoss gegen das kommunale Abfallreglement ist demnach mit Berufung anfechtbar. 1.1 Die auferlegte Busse gegen den Berufungskläger beträgt Fr. 150.--, weshalb das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 34j Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 34l VVRG). Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt wurde, ist er zur Berufung legitimiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG). 1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der Bestimmungen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom

22. Juni 2021 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „En application des articles 4 et 5 de la loi sur la procédure et la juridiction administrative du Grand Conseil du Canton du Valais, la présente décision est susceptible des recours au Conseils d’État, dans les 30 jours qui suivent sa notification. Le recours est adressé par pli recommandé à l’autorité compétente.“ Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheentscheide jedoch mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 31 VVRG; BGE 145 IV 259 E.1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.1

- 5 - mit Hinweisen). Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 3 VVRG). Die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Richter zu hinterlegen (Art. 34m Abs. 1 lit. b VVRG). Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer unzuständigen Behörde bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Da der Berufungskläger die gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 gerichtete und an den Staatsrat des Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am

20. September 2021 bei der Post aufgegeben hat, ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. 1.3 Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3). Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Berufungsklägers erfüllt die formellen Voraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid und ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 ff. StPO).

2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom

19. Januar 2022 mitgeteilt, es sei ihm ein Anliegen, vor Kantonsgericht zu erscheinen um gegebenenfalls seine Aussagen unter Eid zu wiederholen. Da der Berufungskläger, wie nachfolgend ausgeführt wird, vollumfänglich freizusprechen ist, verzichtet das Gericht vorliegend auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2).

3. Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Gemeinde hat am 28. Oktober die amtlichen Akten eingereicht und am 17. Dezember 2021 zusätzliche Dokumente hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

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4. Der Berufungskläger bestreitet, gegen das Abfallreglement der Gemeinde verstossen zu haben. Er kritisiert im Wesentlichen, dass es keinen Beweis gebe, welcher die illegal deponierten Kartonschachteln ihm zuweise oder mit seinem Fahrzeug in Verbindung bringe. 4.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Unschuldsvermutung wird zudem durch Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) garantiert (BGE 142 IV 137 E. 9.2). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Das Gericht muss die beschuldigte Person freisprechen, wenn der Schuldbeweis misslungen ist. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; Esther Tophinke, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, Art. 10 N. 80 ff.); 4.2 Im Einspracheenetscheid vom 3. September 2021 wird, was den dem Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhalt angeht, auf das Protokoll der Übertretung (procès-verbal d'infraction) vom 15. Januar 2021 verwiesen (Beleg Nr. 11 der Gemeinde). Gemäss der internen Notiz vom 20. August 2021 (Beleg Nr. 10 der Gemeinde) des "service des travaux public" an den Gemeinderat hat ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle "B _________" das Entladen und reglementwidrige Deponieren von grossen Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx festgestellt. Auch hier wird als Beweismittel das von einem vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde erstellte Protokoll der Übertretung sowie ein Foto der entsorgten Kartonschachteln angeführt.

- 7 - 4.3 Das besagte Protokoll hält fest, es seien grosse Kartonschachteln auf dem Boden hinter der Entsorgungsstelle deponiert gewesen (Belege Nrn. 1 und 8 der Gemeinde). Der Zeitpunkt der Übertretung wird mit 11. Dezember 2020, 13:30 Uhr angegeben und als Ort wird die Entsorgungsstelle "B _________" genannt. Das Protokoll hält zudem die Kontrollschild-Nr. xxx fest sowie den Namen und die Adresse des Berufungsklägers. Dem Protokoll liegt ein Foto von zwei auf dem Boden stehenden Kartonschachteln bei; zu erkennen ist eine verschnürte Schachtel sowie eine offene Schachtel, welche Geschirr enthält. 4.4 Der Mitarbeiter der Gemeinde, welcher das Protokoll erstellt und unterzeichnet hat, führt in seinem Protokoll nicht aus, dass er persönlich am besagten 11. Dezember 2020 den Berufungskläger bei der reglementwidrigen Entsorgung von Kartonschachteln beobachtet hat. Das Protokoll ist zudem erst am 15. Januar 2021 erstellt worden, mehr als einen Monat nach dem angegebenen Zeitpunkt der Übertretung. Ob sich der Mitarbeiter nach mehr als einem Monat noch korrekt an die festgestellte Kontrollschild- Nr. erinnert hat, ist fraglich. Überdies geht aus der im Beleg Nr. 1 enthaltenen E-Mail Nachricht hervor, dass die Gemeinde erst am 28. Januar 2021 anhand des Kontrollschildes die Identität des Berufungsklägers ermittelt hat; das Protokoll muss somit nach dem 15. Januar 2021 mit dem Namen und der Adresse des Berufungsklägers ergänzt worden sein. Die Unterschrift in schwarzer Tinte statt blauer wie im übrigen Protokoll lässt ebenfalls auf eine nach dem 15. Januar 2021 erfolgte Ergänzung des Protokolls schliessen. Auf dem beigelegten Foto ist weder der Berufungskläger noch sein Fahrzeug zu sehen (vgl. das Urteil A3 20 34 vom 26. Februar 2021 S. 5). Es sind darauf auch keine anderen Hinweise erkennbar, dass die abgestellten Kartonschachteln dem Berufungskläger gehört hätten, wie z.B. Etiketten mit seiner Empfängeradresse (vgl. das Urteil A3 15 18 vom 16. Dezember 2016 S. 9). Aus dem Protokoll und dem Foto geht nach dem Gesagten einzig hervor, dass der Mitarbeiter der Gemeinde am besagten

11. Dezember 2020 die am Boden deponierten Kartonschachteln sowie die Kontrollschild-Nr. des Fahrzeugs des Berufungsklägers registriert hat. Die Ausführungen der Gemeinde im Einspracheentscheid sowie im vorliegenden Berufungsverfahren, ihr Mitarbeiter habe das Entladen von Abfall aus dem Fahrzeug des Berufungsklägers beobachtet bzw. den Berufungskläger am 11. Dezember 2020 bei der reglementwidrigen Abfallentsorgung überrascht, widersprechen dem Protokoll, in welchem keine persönlichen Beobachtungen des Mitarbeiters beschrieben werden. Die Gemeinde ist von einem für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalt ausgegangen, obwohl sie aufgrund der Aktenlage daran hätte zweifeln müssen; damit verletzt der angefochtene

- 8 - Einspracheentscheid die Unschuldsvermutung. Soweit die Gemeinde dem Berufungs- kläger im vorliegenden Verfahren vorhält, die entsorgten Kartonschachteln seien ihm zuzurechnen, da er der Halter des bei der Entsorgungsstelle registrierten Fahrzeugs sei und nicht nachgewiesen habe, dass eine andere Person am besagten Tag sein Fahrzeug genutzt habe, verletzt diese Sichtweise ebenfalls die Unschuldsvermutung: Der Berufungskläger muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Gemeinde muss belegen, dass der Berufungskläger für die reglementwidrige Entsorgung verantwortlich gewesen ist. Diesen Schuldbeweis vermag die Gemeinde aus den genannten Gründen mit dem Protokoll vom 15. Januar 2021 und dem beigelegten Foto nicht zu erbringen.

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde A _________ freizusprechen. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt. 5.2 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 1 000.-- festgesetzt. Diese ist von der Gemeinde als unterliegende Partei zu tragen. 5.3 Die Gemeinde hat in ihren Stellungsnahmen vom 28. Oktober 2021 und dem

17. Dezember 2021 jeweils Kosten zu Lasten des Berufungsklägers verfügt. Die Gemeinde ist im Berufungsverfahren nicht funktionell zuständig und damit nicht berechtigt, im Berufungsverfahren über Kosten zu entscheiden. In der Regel sind fehlerhafte Verwaltungsakte anfechtbar. Nichtigkeit wird erst angenommen,

- 9 - wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteil 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2). Die von der Gemeinde in ihren beiden Stellungnahmen verfügten Kosten von Fr. 300.-- bzw. Fr. 450.-- entfalten daher keinerlei Rechtswirkung. 5.4 Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 1737). 5.5 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger hat eine Berufung eingereicht, welche zwei Seiten umfasst sowie zwei weitere kurze Stellungnahmen. Der Aufwand ist insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger einzig einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen, welcher von der Gemeinde zu tragen ist.

- 10 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. X _________ wird vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde A _________ freigesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden der Gemeinde A _________ auferlegt. 4. Die Gemeinde A _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.--. 5. Das Urteil wird X _________ und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 22. Februar 2022